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ADR 2023 - Änderungen für den Transport von Lithium-Batterien

 ADR 2023 - Änderungen für den Transport von Lithium-Batterien

Das große internationale Regelwerk für Gefahrguttransporte auf der Straße (ADR) ändert sich alle zwei Jahre. Oft sind es nur kleine Änderungen, die jedoch eine ziemliche Tragweite entfalten können. Lithiumbatterien sind bei praktisch jeder Änderungsrunde im ADR mit dran, so auch 2023. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig Bescheid zu wissen, damit Ihre Transporte weiterhin glatt durch die Kontrollen laufen und nicht hängen bleiben.

Großverpackungen für Lithiumbatterien

Die größte Änderung für den Transport von Lithium-Batterien betrifft die Großverpackungen. So ist es nun möglich, mehrere beschädigte/defekte Lithiumbatterien in Großverpackungen zu verwenden.

LP906 in Verbindung mit P911 - Großverpackungen für mehrere beschädigte/defekte Lithiumbatterien jetzt erlaubt

Bislang sah die Verpackungsanweisung LP906 vor, dass in einer Großverpackung lediglich eine einzelne große beschädigte oder defekte Lithiumbatterie transportiert werden darf. Großverpackungen, die für eine 600-kg-Batterie ausgelegt sind, durften damit nicht für die Beförderung von vier Batterien für Hybridfahrzeuge mit je 120 kg verwendet werden. Und das, obwohl der Energiegehalt einer 600-kg-Batterie ist ja höher als der von vier Hybridbatterien.

 Das wird mit dem ADR 2023 behoben: Künftig dürfen auch mehrere Lithiumbatterien in eine Großverpackung. Der Verpackungshersteller muss jedoch detaillierte Verwendungsanweisungen dafür liefern, die klarmachen, wie viele Zellen oder Batterien in welcher Konfiguration innerhalb des Versandstücks bzw. welcher Gesamtenergiegehalt der Batterien maximal zugelassen sind. Auch die Abtrennungen und Schutzvorrichtungen zwischen den Batterien müssen spezifiziert werden (dafür gibt es extra eine neue Zusatzvorschrift in P911).

Vereinfachte Gefahrgutkennzeichnung von kleinen Lithiumbatterien

Mit der ADR 2017 und der darin enthaltenen Sondervorschrift 188 wurde die Gefahrgutkennzeichnung von kleinen Lithiumbatterien bereits wesentlich erleichtert gemäß der neuen ADR ist die Batteriekennzeichnung noch einfacher, denn auf die Angabe der Telefonnummer des Absenders kann ab jetzt komplett verzichtet werden. Unter dem Batteriepiktogramm muss jetzt nur noch die richtige UN-Nummer angegeben werden. Die Kennzeichnung gemäß ADR 2021- also mit Telefonnummer - darf noch bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden.

Grundlage für diese Änderung finden Sie im ADR-Teil 5 „Vorschriften für den Versand“, Abschnitt 5.2.1.9.2 „Kennzeichen für Lithiumbatterien“.

Fazit der wichtigsten Änderungen:

  • es ist nun möglich, mehrere beschädigte/defekte Lithiumbatterien in einer Großverpackung zu verwenden.
  • auf die Kennzeichen für Lithium-Batterien (5.2.1.9.2), die die Sondervorschrift 188 erfüllen, muss keine Telefonnummer mehr eingetragen werden. Alte Kennzeichen können bis Ende 2026 weiterverwendet werden.

 

Weitere Informationen bei ADR

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