Richtlinien und Gesetze zum Transport von Lithium-Batterien
Egal ob Smartphone, Notebook, E-Bikes, Kameras oder Elektroautos – moderne Technik benötigt immer mehr leistungsfähige Energiespeicher. Den Markt für wiederaufladbare Akkus dominieren die Lithium-Ionen-Zellen, vor allem mit Blick auf Speicherkapazität, Zyklenfestigkeit, Energiedichte und Selbstentladungsrate überlegen die Lithium-Akkus ihren Konkurrenten. Lithium-Ionen-Akkus sind in vielen Einsatzbereichen des täglichen Lebens nicht mehr wegzudenken. Allerdings nimmt mit zunehmendem Aufkommen auch das Gefahrenpotential zu, da Lithium en sehr reaktionsfreudiges und leicht brennbares Metall ist, das bei einem Brandfall die im Akku gebundene chemische Energie unkontrolliert frei als thermische Energie abgegeben wird. Deshalb muss beim Transport darauf geachtet werden, dass die Lithiumbatterien nicht beschädigt werden.
Hintergrund
Seit 2009 werden Lithium-Batterien offiziell als Gefahrgut der Klasse 9 und damit als gefährliche Güter (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) eingestuft. Dadurch gelten die vielfältigen Vorschriften für eine Gefahrgut-Beförderung. Der sichere Transport gefährlicher Güter – in diesem Fall von Lithium-Ionen-Akkus – liegt im Interesse aller Beteiligten innerhalb der Transportkette. Das ist gut so, denn Lithiumbatterien können, wenn sie falsch gehandhabt werden oder plötzlich defekt sind, Brände verursachen. Dabei werden extrem hohe Temperaturen erreicht, die zu großen Schäden führen könnten. Viele Kriterien entscheiden welche Gefahrgutregelungen für den Transport von Lithium-Ionen-Batterien gelten, ausschlaggebend ist dabei insbesondere der Energiegehalt der Batterien. So gelten für Batterien mit einer Nennenergie bis zu 100 Wh aufgrund einer Ausnahmeregelung des Gefahrgutrechts vereinfachte Anforderungen. Alle Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh sind jedoch immer als Gefahrgut der Klasse 9 zu behandeln.
Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
- ADR Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)
- RID Règlement concernant le transport International ferroviaire de marchandises Dangereuses (Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr)
- PI Packing Instruction (Verpackungsanweisung)
- SV Sondervorschrift
- VA Verpackungsanweisung
- n/a nicht anwendbar
Transportvorschriften und Anforderungen
Der Transport von Lithium-Ionen-Akkus unterliegt grundsätzlich den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Diese Anforderungen verlangen einen sorgsamen Umgang bei Sammlung und Transport gefährlicher Güter. Neben der verschiedenen Vorschriften des ADR müssen auch nationale Regelungen wie z.B. aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) berücksichtigt werden.
Die Sicherheit aller an der Transportkette beteiligten Parteien steht beim Versand von Lithium-Ionen-Akkus an oberster Stelle, weshalb für den (gewerblichen) Versand umfangreiche Beförderungsvorschriften gelten. Zusätzliche Gefahrgutvorschriften müssen beim Versand von beschädigten Lithium-Batterien eingehalten werden. Lithiumbatterien werden im ADR und RID als Gefahrgut der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) bestimmten UN-Nummern zugeordnet. So gibt es beispielsweise jeweils eigene UN-Nummern für Lithium-Metall-Batterien, Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen (auch für verpackte), eingebaute Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten sowie batteriebetriebene Fahrzeuge.
Eine ausführliche Sammlung der Vorschriften finden Sie im ADR des BMDV sowie im Batteriegesetz des BMU.
Die Lithium-Ionen-Batterietechnik entwickelt sich stetig weiter und somit werden auch Transportvorschriften häufiger angepasst. Achten Sie also stets darauf, immer die aktuelle Version der jeweiligen Vorschrift zu nutzen. Lithiumbatterien werden im ADR und RID als Gefahrgut der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) bestimmten UN-Nummern zugeordnet. So gibt es beispielsweise jeweils eigene UN-Nummern für Lithium-Metall-Batterien, Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen (auch für verpackte), eingebaute Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten sowie batteriebetriebene Fahrzeuge. Je nach Akku-Typ bzw. Einbau im Gerät werden die Batterien nach folgenden Vorschriften beurteilt:
- UN 3090 Lithium-Metall-Batterien
- UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt
- UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien
- UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt
- UN 3171 batteriebetriebenes Fahrzeug oder Gerät
- UN 3166 Hybridfahrzeug
- UN 3536 Lithium-Batterien, in Güterbeförderungseinheiten verpackt
Bei Fragen oder Zweifeln, welche Vorgaben zur Anwendung kommen, kann das herstellende Unternehmen, ein Gefahrgutbeauftragter oder -fachkraft gesicherte Auskünfte liefern.
Flussschema zur Ermittlung der richtigen Verpackungsanweisung
Was bedeutet „kritisch defekter Akku“?
Kritisch defekt ist ein Lithium-Ionen-Akkus dann, wenn dieser unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigt. Für einen solchen Transport muss deshalb nach Sondervorschrift SV376 eine Verfahrensfestlegung der BAM eingeholt werden. Auch bei der Verpackung muss dann auf besonders strengen Vorschriften geachtet werden. Bei der Beurteilung muss eine Einschätzung auf der Grundlage von Sicherheitsmerkmalen oder -kriterien des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers bzw. eines technischen Sachverständigen durchgeführt werden.
Info: Beim Thermal Runaway entsteht eine unaufhaltbare Kettenreaktion innerhalb der Lithium-Ionen-Akkus, bei der die Temperatur innerhalb von weniger Sekunden extrem ansteigt und die im Akku gespeicherte Energie freigesetzt wird
Lithium-Batterien für den Transport verpacken
Der Transport von Lithiumbatterien bringt viele Risiken mit sich, weshalb spezielle Gefahrgutvorschriften zu beachten sind. Da Lithiumbatterien Gefahrgut sind, unterliegen sie den Gefahrgutvorschriften ADR und RID. Auch für den Transport von Lithium-Ionen-Akkus eignen sich, ebenso wie für die Lagerung besonders stabile Sicherheitsbehälter wie beispielsweise spezielle Transportkisten.
Was ist eine Verpackungsgruppe?
Der Begriff Verpackungsgruppe (VG oder VPG) beschreibt die transportrechtliche Einteilung von Stoffen und Gegenständen als Gefahrgüter:
- Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
- Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
- Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr
Für den Transport von Lithium-Ionen-Akkus ist vorwiegend die Verpackungsgruppe I und II relevant. Hier kommen Sie zu unseren geeigneten Transportboxen mit den entsprechenden Verpackungsgruppen.
Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II
Überblick der Anforderungen und Vorschriften
UN-Nummer | UN 3480 | UN 3481 | UN 3090 | UN 3091 |
Bezeichnung | Lithium-Ionen-Batterien | Lithium-Ionen-Batterien MIT oder IN Ausrüstungen verpackt | Lithium-Metall-Batterien | Lithium-Metall-Batterien MIT oder IN Ausrüstungen verpackt |
Einstufung nach SV 188 Versand unterliegt vereinfachten (Gefahrenzettel 9A) und nicht den übrigen Vorschriften des ADR |
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je Zelle | max. 20 Wh | max. 20 Wh | max. 1 g Lithium | max. 1 g Lithium |
je Batterie | max. 100 Wh | max. 100 Wh | max. 2 g Lithium | max. 2 g Lithium |
Gewichtsbegrenzung | max. 30 kg brutto / Versandstück | keine | max. 30 kg brutto / Versandstück | keine |
Kennzeichnung | ||||
Verzicht auf Kennzeichnung bei |
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Einstufung nach ADR | ||||
je Zelle | > 20 Wh | > 20 Wh | > 1 g Lithium | > 1 g Lithium |
je Batterie | > 100 Wh | > 100 Wh | > 2 g Lithium | > 2 g Lithium |
Kennzeichnung Gefahrzettel 100 x 100 mm |
Weitere Informationen zum Thema sicherer Umgang und Transport mit Lithium-Akkus finden sie auf der Webseite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
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