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- Artikel-Nr.: NEFVG12418E

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Max. Batteriegröße: | 2254 x 1634 x 428 mm |
Leergewicht: | 135 kg |
max. Bruttomasse: | 1272 kg |
max. Netto-Gefahrgutmasse: | 1137 kg |
Handling des Füllmaterials: | ohne Füllmaterial |
Materialbezeichnung: | Sperrholz |
Rauminhalt: | >1000 l |
Verpackungsgruppe: | Verpackungsgruppe I |
Verpackungsanweisung gemäß ADR: | LP 903, LP 904, LP 905 |
ADR Sondervorschrift: | SV 310, SV 376, SV 377 |
UN Verpackungscode: | UN 50D/X/MMYR/S/RISE-190813-NEFAB/9960/503 |
Anwendungsgebiete: | Transport von Akkus, Automotive, Transport, Lagerung |
Außenmaße: | 2380 x 1780 x 628 mm |
Füllmaterial: | ohne |
Innenmaße: | 2360 x 1760 x 450 mm |
Die NEFAB Transportverpackungen sind Standardverpackungen für Lithium-Ionen-Batterien sind speziell für den sicheren und effizienten Transport von Altbatterien, dringenden Sendungen, Prototypen, zum Recycling bestimmten Batterien oder Batterien für Second-Life-Anwendungen konzipiert.
Größe und Aufnahmekapazität des Batterie-Transportbehälters
Der Transportbehälter aus Sperrholz verfügt über die Außenmaße von ca. 2380 x 1780 x 628 mm (LxBxH). Im Inneren der Box betragen die Maße 2360 x 1760 x 450 mm (LxBxH). Nutzbar sind vom Innenmaß ca. 2254 x 1634 x 428 mm. Das Eigengewicht des Transportbehälters beträgt ca. 135 kg. Das maximal zulässige Gesamtgewicht beträgt 1272 kg. Der Grundrahmen ist für Flurfördergeräte 4-seitig einfahrbar. Der Behälter ist stapelbar bis zu einer maximalen Auflast von 6900 kg (statisch). Dynamisch beträgt die maximale Auflast 3833 kg.
Unterschied zwischen statischem und dynamischem Stapeln
Beim statischen Stapeln werden Güter dauerhaft und unverändert aufeinander gestapelt. Die Anordnung bleibt konstant, und es findet während der Lagerung keine Bewegung oder Umorganisation statt.
Beim dynamischen Stapeln hingegen werden die gestapelten Güter regelmäßig bewegt, umgelagert oder entnommen.
Robuste Einwegverpackung
Bei der Box handelt es sich um eine Einwegverpackung. Die Robusten Sperrholzplatten verhindern Stöße etc.
Anwendung des NEFAB 2418E Transportbehälters
Die einzupackende Batterie kann mittels der 12 Ringösen in der Box mit 2+2 Spanngurten mit Klemmschloss mit 35 mm / 2000 daN befestigt werden. Außerdem ist eine Antirutschmatte auf der Auflagefläche zu finden. Der Deckel muss mit den gleichen Spanngurten verschlossen. Die Gurte sind nicht im Lieferumfang enthalten, sind aber im Reiter Zubehör zu finden.
Vor jeder Verwendung muss die Unversehrtheit des Behälters und aller Bestandteile geprüft werden. Mit der Aufstellung, Einlagerung, Umsetzung und dem Transport. darf nur geschultes und eingewiesenes Personal beauftragt werden. Abhängig von der Batterie (Bauform, Energiegehalt, Zustand, etc.) müssen gegebenenfalls die Abstände der Batterie zu den Behälterwänden angepasst werden.
Zertifiziert für Verpackungsgruppe I
Der Transportbehälter 2418R erfüllt die Anforderungen der Verpackungsgruppe I, das bedeutet, dass Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial darin befördert werden dürfen. Um diese Klassifizierung zu erreichen, muss die Verpackung bauartgeprüft sein und eine Fallhöhe aus 1,8 m überstanden haben. Alle Verpackungen mit dem Code „X“ dürfen für die Verpackungsgruppen I (II und III) verwendet werden.
Geeignet für Lithium Batterien im grünen und gelben Zustand --> Bei Zustand "gelb" Zubehör ist erforderlich
Dieser Transportbehälter kann für den ADR konformen Transport neuwertiger (grüner) Batterien im Sinne der Verpackungsanweisung P903 verwendet werden. Für Transporte defekter, Protoypen oder End-of-Life Batterien (gelb) ist ein individuelles Innenverpackungsset für den gelben Status erforderlich. Bitte kontaktieren Sie uns hier unbedingt, wenn Sie die Verpackung dafür verwenden möchten! info@lion-care.com , bzw. +49 7151 256 4811 oder +49 7151 256 4817.
Für Transporte im Sinne der SV 376 der ADR und der Verpackungsanweisung LP 904 geeignet
Alle Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, die beschädigt wurden und nicht mehr den anwendbaren Vorschriften gemäß deren Handbuch entsprechen, müssen den Bestimmungen gemäß der Sondervorschrift 376 (SV 376) entsprechen. Dies ist zutreffend zum Beispiel für Zellen die ausgelaufen bzw. entgast sind, äußerliche bzw. mechanische Beschädigungen erlitten haben oder aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert wurden oder aber vor der Beförderung nicht mehr diagnostiziert werden.
konnten. Diese Zellen müssen dann gemäß Verpackungsanweisung LP 904 verpackt werden. Laut dieser Richtlinie muss beispielsweise sichergestellt sein, dass freiwerdende Elektrolyte aufgesaugt werden und ein nicht elektrisch leitender Wärmedämmstoff muss dafür sorgen, dass die Umgebung vor gefährlicher Wärmeentwicklung geschützt wird.
Prototypentransporte nach SV 310 der ADR und der Verpackungsanweisung LP 905
Die Sondervorschrift SV 310 regelt die Beförderung von Prototypen von Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien. Verpackungsanweisung P 910 stellt dann unter anderem Anforderungen an die Verpackung und die Gefahrgutmasse.
Transporthinweise
Alle gesetzlichen Regelungen, sowie etwaige Kennzeichnungen und Beschriftungen sind beim Transport zu beachten. Alle Umsetzungsvorgänge und Transporte des Behälters müssen mit geeigneten und betriebssicheren Mitteln erfolgen. Vor dem Transport ist darauf zu achten, dass die Haube fest mit dem Grundrahmen verschlossen ist.
Reparatur und Entsorgung
Beschädigte Transportbehälter dürfen nicht weiterverwendet werden. Eine Reparatur darf ausschließlich durch vom Hersteller autorisierte Fachkräfte, oder ihn selbst, durchgeführt werden. Kontaminierte Bauteile müssen entsprechend ihrer Kontamination der fachgerechten Entsorgung zugeführt werden.
Zertifizierung und Richtlinien
Lithium-Batterien fallen in die Gefahrgutklasse 9. Bei der Beförderung von Lithium-Batterien sind deshalb zahlreiche Vorgaben und Richtlinien einzuhalten.
Zukunftsorientiert
Lithium-Ionen-Batterien werden in den kommenden Jahren in allen industriellen Anwendungen nicht mehr wegzudenken sein. Bei unsachgemäßem Gebrauch kann aber von den Batterien bei der Herstellung, Lagerung und beim Transport ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotenzial ausgehen. Durch Anschaffung dieser Boxen sichern Sie sich von Anfang an gegen größere finanzielle Schäden ab.
Für Sie im Einsatz
Nehmen Sie bei Rückfragen sehr gerne Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie!
Material: | Sperrholz |
Mitgeliefertes Füllmaterial: | ohne Füllmaterial |
Max. Batteriegröße: | 2254 x 1634 x 428 mm |
Codierung: | 50D |
Volumen: | 1875 l |
Leergewicht: | 135 kg |
max. Bruttomasse: | 1272 kg |
max. Netto-Gefahrgutmasse: | 1137 kg |
Geeignet für kritisch defekt?: | Nein |
Verpackungsart: | Gefahrgutgroßverpackungen (LP) |
Handling des Füllmaterials: | ohne Füllmaterial |
Materialbezeichnung: | Sperrholz |
Rauminhalt: | >1000 l |
Verpackungsgruppe: | Verpackungsgruppe I |
Verpackungsanweisung gemäß ADR: | LP 903, LP 904, LP 905 |
ADR Sondervorschrift: | SV 310, SV 376, SV 377 |
UN Verpackungscode: | UN 50D/X/MMYR/S/RISE-190813-NEFAB/9960/503 |
Anwendungsgebiete: | Transport von Akkus, Automotive, Transport, Lagerung |
Außenmaße: | 2380 x 1780 x 628 mm |
Füllmaterial: | ohne |
Innenmaße: | 2360 x 1760 x 450 mm |
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, die man berücksichtigen muss:
- Größe der Batterie(n)
- Zustand (z.B. nicht kritisch, defekt, defekt kritisch oder Prototyp)
- Leistung
Transportboxen gibt es in vielen verschiedenen Größen und Ausstattungen. Es ist jeweils beim Produkt angegeben, für welche Verpackungsgruppe die Box geeignet ist.
Mehr dazu in unserem Blogartikel:
https://www.lion-care.com/aktuelles/blog/transportvorschriften-regeln-und-sicherheitsmassnahmen
Denken Sie auch bei nicht kritischen Batterien daran, diese vor Erschütterungen zu schützen und entsprechend Füllmaterial mitzubestellen, wenn dieses nicht bereits in der Box enthalten ist.
Ja. Sollte eine Batterie einen kritischen Zustand erreichen und einen Brand auslösen, verhindert eine Trennung der Akkus, dass dieser sich ausbreitet und multipliziert.
Grundsätzlich sollte das Dämm-/Schutzmaterial alle Seiten des Behälters auskleiden. Die Batterien werden zwischen einzelnen Schichten gelagert.
Wir haben auch Behälter im Programm, die das Schutzmaterial bereits in der Außenwand integriert haben. Hier ist keine weitere Schutzschicht notwendig.
Die technischen Grundsätze für Lager- und Transportlösungen sind sehr ähnlich. Die Transportboxen werden zusätzlich gemäß ADR umfangreichen Tests (Falltest, Brandtest …) unterzogen, um die Erfüllung der ADR-Regularien zu bestätigen. Die Verpackungsvorschriften sind umfangreich und gesetzlich geregelt.
Vergleichbare Vorschriften zur Lagerung gibt es derzeit noch nicht. Dennoch führen Hersteller von Lagerboxen regelmäßig entsprechende Test durch.
Welcher Behälter der richtige ist, hängt von der Art der zu versendenden oder zu lagernden Batterie und der Größe ab.
Wenn Sie mehr zur Lagerung und zum Transport von Batterien erfahren möchten, finden Sie in unseren Blogartikeln die Antwort:
https://www.lion-care.com/aktuelles/blog/transportvorschriften-regeln-und-sicherheitsmassnahmen
https://www.lion-care.com/aktuelles/blog/lithium-ionen-akkus-sicherer-umgang-und-richtige-lagerung
Dem Transport von Batterien liegen die ADR-Regularien zugrunde.
Um einen geeigneten Transportbehälter für Lithium-Ionen-Batterien zu finden, sind Anzahl, Größe und Gewicht, Energiedichte und Zustand der Akkus ausschlaggebende Parameter. Die Auswahl ist komplex und sollte durch entsprechend geschultes Personal erfolgen. In unserem Team haben wir einen ausgebildeten Gefahrgutbeauftragten. Sprechen Sie uns gern an.
Kunststoffbehälter sind günstiger, jedoch nicht so langlebig wie Metallbehälter. Sie eignen sich bspw. für nicht kritische Batterien, defekte Batterien, Prototypen und End-Of-Life Batterien. Sie können sowohl für die Lagerung als auch für den Transport eingesetzt werden.
Metallbehälter werden z.B. benötigt, wenn es sich um kritisch defekte Batterien handelt.
Die genauen Verpackungsvorschriften für diese Fälle finden Sie im ADR oder Sie fragen einen zertifizierten Gefahrgutbeauftragten.
Bisher gibt es keine gesetzliche Vorschrift zur Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien, was nicht bedeutet, dass man sie ohne geeignete Schutzvorkehrungen lagern sollte.
Am besten ist es, sich bei seinem Versicherer zu erkundigen, welche Maßnahmen er im Schadensfall als geeignet anerkennt.
Zum Beispiel könnte bereits eine geeignete Box als räumliche Trennung anerkannt werden.
Einen groben Überblick erhält man in dieser VDS Publikation des GDV:
https://shop.vds.de/download/vds-3103/ccb1d439-ad9d-47cb-a2b1-ace23e155610
Lesen Sie auch unseren Blogartikel zu diesem Thema:
https://www.lion-care.com/aktuelles/blog/lithium-ionen-akkus-sicherer-umgang-und-richtige-lagerung