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  Lithium-Ionen-Akkus sicher transportieren & lagern

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Sondervorschriften aus den ADR

In den ADR, dem Basisregelwerk für den Transport von Gefahrstoffen aus Straße und Schiene, sind in den Sondervorschriften Angaben formuliert, wie man mit den unterschiedlichen Typen und Mengen von Lithium-Batterien verfahren muss. Im Folgenden werden daher die wichtigsten Sondervorschriften (kurz SV) aus den ADR vorgestellt. Für den Transport von Li-Ionen-Akkus sind die wichtigsten Sondervorschriften die SV 376, SV 377, SV 387 und SV 636. Zudem sind auch die Sondervorschriften SV 188, SV 230, SV 310 und SV 348 relevant.

Sondervorschrift SV 310 Transport von Prototypen oder Kleinproduktionen 

Für Lithium-Ionen-Akkus und Lithium-Batterien aus Kleinserien oder im Status eines Prototyps gelten nicht die SV 376 oder die SV 377, sondern die SV 310. Hier wird bspw. festgelegt, dass die Akkus nach Verpackungsanweisung P910 für den Transport verpackt werden müssen. Eine entsprechende Kennzeichnung hat zu erfolgen. 

Defekte Akkus – SV 376 muss herangezogen werden

Sind die Akku-Prototypen oder Kleinserien-Zellen defekt oder weisen mechanische Beschädigungen auf, müssen sie gemäß der unten aufgeführten SV 376 transportiert werden, um jegliche Gefahr zu minimieren. Entsprechend gelten dann auch andere Verpackungsanweisungen aus der SV 376 (P 908, LP 904).

Für den Transport zur Entsorgung: SV 377 gilt

Sollen die Akku-Prototypen entsorgt werden, sind aber weder mechanisch beschädigt noch anderweitig defekt, gilt die SV 377, die für alle Akkus zur Entsorgung herangezogen werden muss. Analog gelten für diese Akku-Prototypen dann auch die Verpackungsanweisungen aus P 909.

Sondervorschrift SV 376 aus den ADR – für defekte Li-Ionen-Akkus

In Sondervorschrift SV 376 aus den ADR werden Maßnahmen zum Transport von Lithium-Batterien und Lithium-Ionen-Akkus festgelegt, die einem Defekt unterliegen und beschädigt sind. Beispiele für solche Defekte sind ausgelaufene Batteriezellen, entgaste Akku, mechanisch oder äußerlich beschädigte Batteriezellen sowie bspw. Akku-Zellen, die nicht mehr diagnostiziert werden können und von denen man deswegen annehmen muss, dass sie nicht mehr intakt sind. Sowohl die Papiere, als auch die Versandstücke müssen eine entsprechende Kennzeichnung enthalten. 

Erhöhte Vorsichtsmaßnahmen beim Transport erforderlich

Für diese Art von Lithium-Batterien, von denen eine potenzielle Gefahr von Brand oder Explosion ausgeht, gelten erhöhte Vorsichtsmaßnahmen beim Transport, die in der SV 376 näher ausgeführt werden. In der SV 376 aus den ADR wird auf die jeweiligen Verpackungsanweisungen verwiesen, wo die exakten Details ausformuliert sind. Generell Lithium-Batterien und Lithium-Ionen-Akkus, die unter die SV 376 fallen, mit speziellen Batterie-Behältern transportiert werden, die über eine Zulassung gemäß der SV 376 verfügen.

Besonders gefährliche Zellen sind nach Verpackungsanweisung P911 / LP 906 zu verpacken

Gehen von den defekten Li-Ionen-Akkus besonders hohe Gefahren aus, so sind diese nach den Verpackungsvorschriften P 911 / LP 906 zu verpacken. Dies sind bspw. Batteriezellen, bei denen unter normalen Transportbedingungen eine Flammenbildung, Zerlegung, unkontrollierte Wärmeentwicklung oder bspw. Gasausstoß zu erwarten ist. 

Sondervorschrift SV 377 aus den ADR – für Entsorgung und Recycling von Akkus.

Die Kennzeichnung von Lithium-Ionen-Akkus / LiPo-Akkus, die zur Entsorgung oder zum Recycling transportiert werden, muss gemäß der SV 377 aus den ADR erfolgen. Im Rahmen dieser Sondervorschrift ist geregelt, dass diese Versandstücke gemäß der Verpackungsverordnung P 909 verpackt sein dürfen. Vor dem Transport ist aber sicherzustellen, dass die Lithium-Batterien nicht beschädigt oder defekt sind, dann gilt die Sondervorschrift SV 376 (s. o.).
Die Versandstücke müssen eine entsprechende Kennzeichnung enthalten, dass Lithium-Batterien zur Entsorgung oder zum Recycling transportiert werden.

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