Lithium-Batterien haben in den letzten Jahren eine immense Verbreitung erfahren und sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Ob in Smartphones, Laptops oder Elektroautos - die leistungsstarken Energiespeicher spielen eine zentrale Rolle. Doch die Nutzung von Lithium-Batterien bringt auch Verantwortung mit sich, insbesondere wenn es um Lagerung und Transport geht.
Keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, aber dennoch Verantwortung
Aktuell existieren keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften speziell für die Lagerung von Lithium-Batterien. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass es einen "Freifahrtschein zum Nichtstun" gibt. Gemäß der REACH-Verordnung werden Lithium-Batterien nicht als Gefahrstoffe eingestuft. Dennoch sind sich Experten einig, dass sie innerbetrieblich wie Gefahrstoffe behandelt und gelagert werden sollten, siehe auch VdS 3103.
Die Leistungsklassifizierung der Lithium-Batterien, ob gering, mittel oder hoch, beeinflusst maßgeblich die Lagerung. Versicherer geben schriftliche Empfehlungen, die in Form des Merkblatts VdS 3103 als verbindlich gelten.
Analogien zu Gefahrgut-Transportvorschriften und Gefahrstoffverordnung
Bei der Lagerung von Lithium-Batterien lassen sich Analogien zu den Vorschriften für Gefahrgut-Transporte und der Gefahrstoffverordnung ableiten. Dies umfasst die Schutzauslegung gemäß Gefahrgutrecht und die Auslegung der Lagerstätte wie ein Gefahrstofflager nach TRGS 510. Dazu gehören Aspekte wie Schutz vor Kurzschlüssen, Zutrittsbeschränkungen, Entlüftung und Zusammenlagerungsverbote.
Praxiserprobte Lagerlösungen
In der Praxis haben sich verschiedene Lagerlösungen bewährt:
- Geprüfte Akku-Lager- und Ladeschränke mit entsprechender Produktqualifikation
- ADR-konforme Behälter- und Transportsysteme mit Brandschutzfunktion
- Brandschutzcontainer mit geprüfter Feuerwiderstandsfähigkeit
Es ist wichtig zu beachten, dass die Lagerung nur zulässig ist, wenn die Lithium-Batterien nach UN38.3 geprüft sind. Das Laden sollte gesondert betrachtet werden und ist im Lagerbereich nicht gestattet.
Transportvorschriften: Lithium-Batterien als Gefahrgut
Seit 2009 gelten Lithium-Batterien offiziell als Gefahrgut der Klasse 9. Der Gesetzgeber hat für kleine Lithium-Batterien (<100Wh) Erleichterungen geschaffen. Der Transport größerer Batterien unterliegt jedoch erheblich komplexeren Vorschriften.
Es sind verschiedene Punkte im Zusammenhang mit dem Transport zu beachten, darunter die Einstufung, die Wahl des Behälters, die korrekte Verpackung und die ADR-konforme Kennzeichnung. Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen in der ADR unterscheiden sich je nach Zustand der Batterien (neu, beschädigt, Prototypen, Entsorgung).
Gesetzliche Gefährdungsbeurteilungund Pflicht zur Unterweisung
Alle, die an der Beförderung von Gefahrgut, einschließlich Lithium-Batterien, beteiligt sind, müssen in den Anforderungen an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich unterwiesen sein. Selbst wenn man aufgrund bestimmter Regelungen befreit ist, ist es entscheidend, die Gründe dafür zu kennen.
Gefährdungsbeurteilung: Vielfältige Gefahren im Blick behalten
Lithium-Batterien können verschiedene Gefahren verursachen, darunter elektrische Gefährdung, Brandgefahr und Umweltgefährdung. Eine umfassende Gefährdungsbeurteilung ist unerlässlich, um alle potenziellen Risiken zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Dies beinhaltet die Aufgliederung der Einstufung in Neuware, beschädigte Batterien, im Einsatz, Ladevorgang usw.
Mitarbeiterunterweisung und Brandschutzkonzept
Es ist wichtig, dass Mitarbeiter geschult sind und über das nötige Wissen für den sicheren Umgang mit Lithium-Batterien verfügen. Ein ganzheitliches Brandschutzkonzept, sowohl baulich/technisch als auch organisatorisch, ist von großer Bedeutung. Regelmäßige Überprüfungen der Wirksamkeit und Aktualität des Brandschutzkonzepts sind ratsam.
Die Lagerung und der Transport von Lithium-Batterien erfordern also nicht nur technische Lösungen, sondern auch ein umfassendes Verständnis der Gefahren und Risiken, sowie klare Schulungen für alle beteiligten Personen.