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Lagerung von Lithium-Ionen-Akkus
Die Lagerung von Lithium-Ionen-Akkus umfasst alle baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Lithium-Ionen-Akkus und -Batterien im gewerblichen Umfeld. Ziel ist es, das Risiko eines thermischen Durchgehens zu minimieren und im Ereignisfall eine Brandausbreitung auf umliegende Akkus, Waren und Gebäudeteile zu verhindern.
Rechtliche und normative Grundlagen
Für die Lagerung intakter Lithium-Batterien existieren auf staatlicher Ebene bislang keine dedizierten Mengenschwellen. Lithium-Batterien gelten chemikalienrechtlich als „Erzeugnisse". Die TRGS 510 (Ausgabe 2021) nennt kein spezifisches „Lithium"-Kriterium; in der Praxis werden Akkus jedoch analog zu entzündbaren Gefahrstoffen behandelt und der Lagerklasse (LGK) 11 („Brennbare Feststoffe") zugeordnet. Daraus folgen Zusammenlagerungsverbote, etwa mit entzündbaren Flüssigkeiten (LGK 3) oder brandfördernden Stoffen (LGK 5.1).
Zentrale, zivilrechtlich bindende Referenz ist das Merkblatt VdS 3103 der VdS Schadenverhütung GmbH. Ergänzend definiert die DGUV Information 205-041 praxisnahe Schwellenwerte. Die wesentliche staatliche Lücke schließt damit das Gefüge aus Sachversicherern und Berufsgenossenschaften.
Hinweis: Eine Neufassung der TRGS 510 mit klareren Vorgaben zu Lithium-Batterien war angekündigt (Quellenstand: für Mitte 2026 erwartet). Aktuellen Inkrafttretensstand prüfen.
Energieklassen und Mengenschwellen nach VdS 3103
Die VdS 3103 kategorisiert Lithium-Batterien nach Nennenergie (Wh) in drei Klassen:
| Kategorie | Kriterien | Schutzmaßnahmen |
|---|---|---|
| Geringe Leistung | ≤ 100 Wh je Batterie | Allgemeine Sicherheitsregeln. Ausnahme: zusammenhängende Lagermengen > 7 m³ oder > 6 voll gepackte Euro-Paletten → Behandlung wie mittlere Leistung. |
| Mittlere Leistung | > 100 Wh (z. B. E-Bike-Akkus, 18-V-Werkzeuge) und Lagerhöhe ≤ 3 m bzw. Volumen ≤ 60 m³ | Brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche (z. B. Sicherheitsschränke Typ 90) oder Sicherheitsabstand ≥ 5 m zu brennbaren Materialien; ggf. automatische Löschanlage. |
| Hohe Leistung | Lagervolumen > 60 m³ oder Lagerhöhe > 3 m (Großlager) | Individuelles Schutzkonzept in enger Abstimmung mit dem Sachversicherer. |
Versicherungsrelevanz: Werden VdS-Vorgaben grob fahrlässig missachtet, können Sachversicherer im Schadenfall die Leistung kürzen oder verweigern. Da der 5-m-Freistreifen in dichten Intralogistik-Umgebungen oft nicht realisierbar ist, sind zertifizierte Akku-Sicherheitsschränke meist die einzige praktikable Alternative.
Schwellenwerte nach DGUV Information 205-041
- Ladeschrank oder brandschutztechnisch abgetrennter Raum bei mehr als 5 vorhandenen Akkus.
- Bei Lagerung mittlerer Leistungsklasse außerhalb von Schränken: Freistreifen von mindestens 2,5 m zu anderen brennbaren Gütern.
Ladezustand und Umgebungsbedingungen
Für die Lagerung wird ein reduzierter Ladezustand (SOC ca. 30–50 %) empfohlen: Er verlangsamt die Alterung und senkt die gespeicherte Brandlast, sodass ein potenzielles Durchgehen weniger heftig ausfällt. Überladung und zu hohe Ladespannung sind zu vermeiden (Gefahr von Lithium-Plating). Gelagert wird kühl und trocken; Frost, direkte Sonneneinstrahlung und Nähe zu Hitzequellen sind zu vermeiden.
Sicherheitsschränke (VDMA 24994)
Moderne Akku-Lager-/Ladeschränke orientieren sich am Einheitsblatt VDMA 24994:2024-08, das Brandszenarien von innen und außen sowie einen realen Thermal-Runaway-Test prüft (Typklasse I). Die Konformität wird durch akkreditierte Prüfinstitute validiert und über die ECB-S-Zertifizierung (ISO/IEC 17065) bestätigt – inklusive Fertigungsaudit. Eine reine DIN EN 14470-1 (Typ 90) bildet interne Brände und Backdraft-Ereignisse nicht ab.
Lagermittel im Überblick
| Lagermittel | Typischer Einsatz |
|---|---|
| Lagerschränke | Kleinere Mengen, innerbetriebliche Aufbewahrung |
| Lagerboxen | Einzelne bis mittlere Mengen, modulare Aufbewahrung |
| Lagerregale | Strukturierte Lagerung größerer Bestände |
| Lagercontainer | Große Mengen, Außenaufstellung, hohe Brandabschnittsanforderungen |
| Havariebehälter | Quarantäne beschädigter/auffälliger Akkus |
Abgrenzung
Die Lagerung ist abzugrenzen vom Transport: Der Transport unterliegt dem Gefahrgutrecht (ADR, Klasse 9/Code 9A, UN 38.3), die Lagerung primär dem Gefahrstoff- und Brandschutzrecht (TRGS 510, VdS 3103). Eine transportzulässige Verpackung ist nicht automatisch eine geeignete Lagerlösung – und umgekehrt.
Häufige Fragen
Welche Vorschrift regelt die Lagerung von Lithium-Ionen-Akkus?
Primär das VdS-Merkblatt 3103 und die DGUV Information 205-041, ergänzt durch die TRGS 510 (analoge Behandlung als Gefahrstoff, LGK 11) und die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.
Ab welcher Menge ist ein Sicherheitsschrank nötig?
Nach DGUV 205-041 bei mehr als 5 vorhandenen Akkus. Nach VdS 3103 sind Batterien mittlerer Leistung (> 100 Wh) abgetrennt zu lagern oder mit ≥ 5 m Abstand zu brennbaren Materialien.
Welcher Abstand ist einzuhalten?
VdS 3103: mindestens 5 m zu brennbaren Materialien (mittlere Leistung). DGUV: mindestens 2,5 m bei Lagerung außerhalb von Schränken.
Mit welchem Ladezustand sollten Akkus gelagert werden?
Empfohlen werden etwa 30–50 % SOC – das verlangsamt die Alterung und reduziert die Brandlast.
Dürfen Lithium-Akkus mit anderen Gefahrstoffen zusammen gelagert werden?
Nein. Als LGK 11 gelten Zusammenlagerungsverbote, u. a. mit entzündbaren Flüssigkeiten (LGK 3) und brandfördernden Stoffen (LGK 5.1).
Letzte Aktualisierung dieser Seite: [03.06.2026]