- Produkte
- Branchen
- Lösungen
-
Info-Center
-
Branchenwissen
- Vorteile von Lithium-Batterien
- Lithium-Batterien als Gefahrenquelle
- Defekt, Brand und Explosion
- Richtlinien und Gesetze zum Transport von Lithium-Batterien
- DIN SPEC 91489: Anforderungen an Brandbegrenzungsdecken für den Einsatz bei E-Autos
- Versandklassen von Lithium-Ionen-Akkus / Lithium-Batterien
- Empfehlungen zur Lagerung von Li-Ionen-Akkus vom GDV e.V.
- Überblick über wichtige Akku-Typen und Technologien
-
Branchenwissen
- Unternehmen
- Kontakt
- Online-Shop
Transport von Lithium-Ionen-Akkus
Der Transport von Lithium-Ionen-Akkus unterliegt dem Gefahrgutrecht. Nach dem ADR sind Lithium-Ionen-Batterien der Gefahrgutklasse 9 (Klassifizierungscode 9A) zugeordnet. Für den Versand gelten – abhängig vom Verkehrsträger und vom Zustand der Batterie – verbindliche Vorschriften zu Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation.
Einstufung und UN-Nummern
| UN-Nummer | Bedeutung |
|---|---|
| UN 3480 | Lithium-Ionen-Batterien, einzeln versandt (Monocharge, ohne Gerät) |
| UN 3481 | Lithium-Ionen-Batterien in oder mit Ausrüstung verpackt |
| UN 3090 / UN 3091 | Lithium-Metall-Batterien (primär, nicht wiederaufladbar) |
| UN 3551 / UN 3552 | Natrium-Ionen-Batterien |
| UN 3536 | Batterien in Güterbeförderungseinheiten (Großspeicher) |
Lithium-Ionen-Batterien gehören der Gefahrgutklasse 9 (Code 9A) an; es gilt der Gefahrzettel 9A.
Verkehrsträgerspezifische Regelwerke
- ADR – Straßentransport (Europa).
- RID – Schienentransport.
- IMDG-Code – Seeschiffstransport.
- IATA-DGR / ICAO-TI – Lufttransport (besonders restriktiv).
- GGVSEB – nationale deutsche Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn/Binnenschifffahrt.
Hinweis: Diese Regelwerke werden regelmäßig fortgeschrieben (ADR im 2-Jahres-Rhythmus). Maßgeblich ist die jeweils aktuell gültige Fassung.
Prüfvorschrift UN 38.3
Vor dem Transport müssen Lithium-Batterien die Prüfungen nach UN 38.3 (UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3) bestanden haben. Diese umfasst acht Einzeltests zur mechanischen (Vibration, Schock), thermischen und elektrischen (Kurzschluss, Überladung) Stabilität. Der Nachweis erfolgt über das UN-38.3-Prüfzusammenfassungsblatt. Ohne diesen Nachweis ist kein vereinfachter Versand möglich.
Freistellung nach Sondervorschrift 188 (100-Wh-Grenze)
Die Sondervorschrift 188 (SV 188) ermöglicht den vereinfachten Versand als „freigestellte Menge", sofern die Energiegrenzen eingehalten und die UN-38.3-Prüfungen bestanden sind:
| Batterietyp | Maximale Nennenergie |
|---|---|
| Einzelzelle (reine Zelle) | 20 Wh |
| Mehrzellige Batterie (Akkupack) | 100 Wh |
Die 100-Wh-Grenze ist der zentrale Schwellenwert der Batterielogistik. Liegt ein Akku darüber (z. B. ein E-Bike-Akku mit 500 Wh), greift die SV 188 nicht und der Akku ist als reguläres Gefahrgut der Klasse 9A zu transportieren.
Verpackungsanweisungen nach Zustand
Die Vorschriften richten sich nach dem physischen und rechtlichen Zustand des Akkus:
| Zustand | Sondervorschrift | Verpackungsanweisung | Kernanforderung |
|---|---|---|---|
| Neu / intakt (> 100 Wh) | keine Freistellung (Klasse 9A) | P903 | Kurzschlusssicherung, robuste Außenverpackung, Gefahrzettel 9A |
| Prototyp / Kleinserie | SV 310 | P910 | max. 100 Batterien/Prototypen ohne UN-38.3-Nachweis; strengere, oft metallische Innenverpackung |
| Zur Entsorgung / zum Recycling | SV 377 | P909 | Aufschrift „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG/ZUM RECYCLING"; oft als Monocharge im Gemisch |
| Beschädigt / kritisch defekt | SV 376 | P908 (bzw. LP904) | höchste Sicherheitsstufe; nicht brennbare Füllstoffe (z. B. Vermiculit, Glasgranulat), feuerbeständige Umverpackung |
Kennzeichnung
Versandstücke tragen das Lithium-Batterie-Kennzeichen (rechteckige Markierung mit schraffiertem Rand, Batteriesymbol mit Flamme und UN-Nummer); regulär versandte Batterien zusätzlich den Gefahrzettel 9A.
Wegfall der Notfalltelefonnummer: Mit dem ADR 2023 entfällt die Pflicht zur Angabe einer Notfalltelefonnummer auf dem Lithium-Batterie-Kennzeichen. Übergangsfrist für die Verwendung alter Kennzeichen mit Telefonnummer: bis 31.12.2026; danach gilt das reduzierte Label verbindlich.
Transport beschädigter Akkus
Beschädigte oder defekte Akkus (sichtbare Gehäuseschäden, Verformungen, Schmelzstellen, Eigenerwärmung) gelten als höchste Risikostufe und werden nach SV 376 / P908 transportiert. Erforderlich sind nicht brennbare, elektrolytaufsaugende Füll- und Polstermaterialien sowie feuerbeständige Umverpackungen. In der Praxis kommen zertifizierte Transportboxen zum Einsatz – etwa feuerbeständige Stahlcontainer von LionCare. Das Beförderungspapier muss den Hinweis „Beförderung nach Sondervorschrift 376" enthalten.
Abgrenzung
Der Transport ist abzugrenzen von der Lagerung: Für den Transport gilt das Gefahrgutrecht (ADR, Klasse 9/Code 9A, UN 38.3), für die Lagerung primär das Gefahrstoff- und Brandschutzrecht (TRGS 510, VdS 3103).
Häufige Fragen
In welche Gefahrgutklasse fallen Lithium-Ionen-Akkus?
In die Klasse 9 (Code 9A). Einzeln versandt unter UN 3480, in oder mit Ausrüstung unter UN 3481.
Was bedeutet die 100-Wh-Grenze?
Bis 100 Wh (Akkupack) bzw. 20 Wh (Einzelzelle) ist der vereinfachte Versand nach SV 188 möglich. Darüber gilt der volle Gefahrgutstatus der Klasse 9A.
Was bedeutet UN 38.3?
Eine verbindliche Prüfvorschrift mit acht Tests (u. a. Vibration, Schock, Thermik, Kurzschluss, Überladung), die Batterien vor dem Transport bestehen müssen.
Wie werden beschädigte Akkus transportiert?
Nach SV 376 / P908: in feuerbeständigen Umverpackungen mit nicht brennbaren Füllstoffen (z. B. Vermiculit, Glasgranulat), mit Vermerk „Beförderung nach Sondervorschrift 376".
Muss eine Notfalltelefonnummer auf das Etikett?
Seit ADR 2023 nicht mehr. Alte Kennzeichen mit Telefonnummer dürfen noch bis 31.12.2026 verwendet werden.
Letzte Aktualisierung dieser Seite: [03.06.2026]